Pferdebesitzern, potentiellen Pferdekäufern sowie Reitern ist das Viehkaufrecht des Code Civil von 1804 bekannt. So kann der Käufer entweder das erworbene Pferd zurückgeben oder eine Preisminderung fordern, wenn das Pferd unter einem Gewährsmangel leidet, vorausgesetzt der Käufer beantstandet das Problem des betroffenen Pferdes innerhalb einer kurzen Frist.
Mit der Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht und insbesondere der Richtlinie 1999/44/CE hat sich so manches im Pferdekaufrecht geändert. In Luxemburg geschah diese Umsetzung mit dem Gesetz vom 21. April 2004, und nun sind rückwirkend seit dem 1. Januar 2002 folgende Regeln anwendbar:
Die Gewährleistung für Mängel an Tieren soll nach den allgemeinen Regeln erfolgen, die auch für Sachen gelten. Damit wird die vorherige Unterscheidung der Hauptmängel (die sog. Gewährsmängel Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Periodische Augenentzündung und Koppen) von den sog. Neben- oder Vertragsmängeln (z.B. Spat, Rehe, Hufrollenentzündung) entfallen. Gleichzeitig entfallen auch die kurzen Fristen (bref délai, des Art. 1648 des Code Civil) die bei Hauptmängeln als auch bei Nebenmängeln einzuhalten waren, um berücksicht werden zu können.
Fortan kann ein Käufer den Rücktritt vom Kauf oder eine Preisminderung fordern, nicht nur in dem Fall eines Gewährsmangels, sondern auch dann, wenn das Pferd der Beschaffenheit nicht entspricht, für welches das Tier gekauft worden ist. Zudem geniesst der Käufer eine weitaus längere Garantiefrist.
Jedoch bleibt es dem Käufer weiterhin freigestellt auf der weitaus strengeren Basis der Gewährsmängel (vices rédhibitoires) zu klagen.
Das neue Garantierecht des Konsummenten, das seit dem 1.1.2002 die allgemeinen Gewährleistungsregeln für Sachen auch auf Tiere allgemein anwendet, führt zu folgenden Konsequenzen:
1.)Ausweitung der Rechte des Käufers
a)Konformitätsgarantie
Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (art. 3 vom o.g. Gesetz). Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die im Vertrag festgelegte Verwendung eignet (art. 4) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
b)Bestehen eines Mangels
Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach art. 5 o.g. Gesetzes zunächst Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl entweder in Form der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung. Der Käufer kann somit wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muß oder ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht.
Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung),
dann kann der Käufer gem. art. 5
vom Vertrag zurücktreten,
den Kaufpreis mindern,
Schadensersatz verlangen.
Die Rückgabe eines Reitpferdes zum Auskurieren eines Hustens, zur Verbesserung des Futterzustandes oder Behebung von Ausbildungsmängeln kann zur Beseitigung des Mangels erwogen werden. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung nicht möglich sein; diese sind meist nicht zu heilen, eine existierende degenerative Veränderung kann in vielen Fällen nicht beseitigt werden.
Auch die Lieferung eines anderen Pferdes als Ersatzlieferung dürfte sich in zahlreichen Fällen als schwierig erweisen, weil das betreffende Pferd einzigartig ist und es sich insoweit in der Rechtssprache um eine unvertretbare Sache handelt, welches nicht einfach austauschbar ist, wie z.B. ein nicht funktionierender Kühlschrank.
Rücktritt vom Vertrag heißt Rückgängigmachung des Vertrages durch Rückgewähr der jeweils ausgetauschten Leistungen (Geld zurück / Pferd zurück). Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Dies kann etwa die Kompensation für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko sein. Die Schadensersatzpflicht ergibt sich daraus, daß die Mangelfreiheit eine Vertragspflicht darstellt, so daß eine mangelhafte Leistung eine Pflichtverletzung des Verkäufers bedeutet. Danach muß der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz für Kosten und u.U. sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit haften.
2.)Auflockerung der Beweislast zugunsten des Käufers
Grundsätzlich muß der Käufer beweisen, daß ein Mangel besteht und daß dieser bei Gefahrübergang
(Übergabe des Pferdes) bereits vorlag. Diese allgemeine Beweislastregel ist nicht neu. Neu ist aber aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU, daß beim sog. Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung vorgesehen ist.
Verkauft danach ein gewerblicher Verkäufer ein Pferd und zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mangelhaft war. D.h., in diesem Falle müßte der Verkäufer beweisen, daß der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Von dieser Beweislastumkehrregel gibt es eine Ausnahme nur in dem Fall soweit diese widerlegliche Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen, ob die 6-monatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf anzuwenden sind. Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, dem das Pferd ständig durch Umgang, Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen unterliegt.
3.)Verlängerte Verjährungsfrist
a)Prinzip: zwei Jahre
Völlig neu ist die längere Verjährungsfrist. Diese beträgt jetzt 2 Jahre (art. 6 vom o.g. Gesetz). Vorher galt es, eine kurze Frist einzuhalten (bref délai), welche, je nach Sachverhalt, unterschiedlich ausgelegt werden konnte.
b)Ausnahme: bei Gebrauchtgegenstand Verkürzung auf ein Jahr
Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser neuen Verjährungsfrist ist nur außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs möglich (Kaufvertrag zwischen privatem Käufer und privatem Verkäufer). Beim Verbrauchsgüterkauf eröffnet lediglich die Möglichkeit der vertraglichen Reduzierung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Hier stellt sich die Frage, wann ein Pferd als gebraucht anzusehen ist; kann ein Absetzerfohlen schon als gebrauchte Sache gelten oder erst ein angerittenes Reitpferd oder eine einsetzbare Zuchtstute.
Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage entscheiden müssen.
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Abschließend soll erwähnt werden, daß in der gesamten EU dieselben Änderungen in der Gesetzgebung eingeführt wurden. Scharfe Kritik wurde von den betroffenen Verbänden erhoben, wie z.B. die deutsche FN, welche sich massiv gegen die oben dargestellten neuen Regelungen aufgelehnt hat, jedoch erfolglos.
Es wurde insbesondere wegen des Tieren innewohnenden Veränderungsrisikos an den Verjährungsfristen und der Beweislastumkehr Kritik geübt und auf eine deutlich kürzere Verjährungsfrist sowie auf den Wegfall der Beweislastumkehr gedrängt. Der Gesetzgeber sah aber
aufgrund der Vorgaben aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU keinen Handelsbedarf, den Änderungsvorschlägen zu folgen.
s. Me Michèle VAN KASTEREN (Foto oben)