FN Deutschland zur Maul- und Klauenseuche

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) gibt folgende Informationen und Empfehlungen für Pferdehalter zum Thema Maul- und Klauenseuche (MKS) bekannt.
Allgemein: Pferde können an der Maul- und Klauenseuche nicht erkranken. Gleichwohl können sie den Erreger der MKS weiter verbreiten.

Mögliche Auswirkungen von MKS auf Pferdehaltung, -sport und -zucht:

Bei Verdacht auf oder Auftreten von MKS (und nur dann!) kann der zuständige Amtsveterinär folgende Anordnungen treffen bzw. Maßnahmen einleiten:

Als Verdacht genügt allein der Hinweis auf die Einfuhr von Tieren aus MKS-betroffenen Gebieten!

1. Sperre des betroffenen Betriebes

2. Einrichtung eines Sperrgebietes um den betroffenen Betrieb (Radius drei Kilometer)

3. Einrichtung eines Beobachtungsgebietes (Radius 10 Kilometer inkl. Sperrgebiet) um den betroffenen Betrieb

Innerhalb von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet kann a) jeglicher Pferdetransport verboten werden oder b) nur noch mit Genehmigung möglich sein.

Der Personenverkehr kann auf den betroffenen aber auch benachbarten Betrieben eingeschränkt oder ganz untersagt werden.

Zusätzlich können auch Weidegang, das Ausreiten im Gelände etc. eingeschränkt oder ganz untersagt werden.

Aktuelle Situation in Nordrhein-Westfalen
Abweichend von den oben genannten möglichen Regelungen im Verdachts- und Seuchenfall hat das Ministerium für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ein ab sofort (23.03.01) geltendes generelles Transportverbot für Pferde erlassen.

Das Ministerium weist die mit der Umsetzung beauftragten Behörden zu konsequenter Einhaltung und Durchsetzung des Erlasses an.

Ausnahmen vom Transportverbot sind nur möglich, wenn sie aus Gründen des Tierschutzes unabdingbar sind. Darüber hinaus sind Transporte zu dem nächstgelegenen Schlachthof möglich.

Das Ministerium behält sich Ausnahmegenehmigungen für den Transport von Pferden zu Pferdesportveranstaltungen vor. Diese Genehmigungen können nur durch das Ministerium erteilt werden. Für den praktischen Ablauf heißt das, dass der Pferdehalter um eine solche Genehmigung beim zuständigen Amtsveterinär nachsuchen muss. Der Veterinär hält vor Genehmigung Rücksprache mit dem Ministerium.

Stand: 23. März 2001/16 Uhr



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