Dr. Georges Hoffmann zu Betrug beim Pferdekauf

Ich habe mir am 29.03.97 mein “Traumpferd” gekauft. Er wurde mir als das absolute Verlaßpferd, daß noch nie krank gewesen sei, angepriesen.
Nachdem die Ankaufuntersuchung (Beugeprobe usw.) o. k. war, ließen wir noch Blut abnehmen. Das Pferd kam auf unser Gestüt und fühlte sich auch direkt wohl. Es war brav im Gelände und ließ sich gut springen (durch unseren Bereiter). Nach 1,5 Wochen kam das Ergebnis der Blutprobe. Er hatte 6270 ug/l Phenylbutazon und 500 ug/l Phenylbutazonmetaboliten im Blut. Lt. Unserer Tierärztin war das eine ganz gehörige Menge.
Nach weiteren 3 Tagen ließen wir ihn nochmals durch unseren Bereiter springen. Es war ein Desaster. Er war steif, machte sich nicht rund und quälte sich über die Sprünge. Man sah ihm den Schmerz an. Ich ging zum Anwalt; der will nun auf Rücknahme klagen, da ein Angebot (die Vorbesitzerin streitet ab, daß sie ihm Schmerzmittel gegeben hat) meinerseits, daß die Vorbesitzerin ihn nochmals auf ihre Kosten Untersuchen läßt und wenn es keine schwerwiegende Verletzung ist, ich ihn trotz Mangel gegen Kaufpreisminderung behalten würde, von ihr sofort abgeschlagen wurde. Er ist in der Dressur gut zu reiten und im Gelände absolut sicher.

Nun haben wir ihn von einer Ärztin untersuchen lassen, und die hat festgestellt, daß er 2 Wirbel hat, die aneinanderreiben und dies wohl beim springen besonders schmerzhaft sei. Wir wollen ihn jetzt röntgen lassen, damit wir sehen wie schwer die Verletzung ist. Mit dem Ergebnis der Blutprobe und den Röntgen-Bildern wollen wir dann die Vorbesitzerin zusätzlich bei der Kripo wegen Betrug und arglistiger Täuschung anzeigen.

Wenn die Röntgenbilder zeigen, daß diese “Verletzung” heilbar ist, wären wir natürlich glücklich wenn die Vorbesitzerin auf einen Vergleich eingeht und uns eine Kaufpreisminderung zusagt. Aber Klagen müssen wir wohl erst einmal auf Wandlung bzw. Rücknahme des Pferdes. Was sagen Sie dazu und was würden Sie uns raten. Ich würde mich über eine fachliche und auch persönliche Stellungnahme freuen.

Dr. Georges Hoffmann: Angesichts des bei Ihrem angekauften Pferd festgestellten recht hohem Blutgehalt an entzündungshemmenden Substanzen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie hereingelegt worden sind. Dennoch wird es nicht einfach sein Recht zu bekommen.

Die ganze Beweispflicht liegt nämlich bei Ihnen. Deshalb legt der Verkäufer es von vornherein ab das Pferd in seinem Auftrag und auf seine Kosten untersuchen zu lassen.
Sie werden nachweisen müssen, dass das Pferd a) einen bleibenden Schaden hat welcher b) die Nutzung des Pferdes zu dem Zweck zu welchem es gekauft worden ist unmöglich macht und c) zum Zeitpunkt der Uebergabe schon bestanden hat.
Der Verkäufer ist in der Regel nur haftbar für zugesicherte Eigenschaften . Dies setzt voraus, dass ein Kaufvertrag besteht . Dieser sollte in der Regel schriftlich sein. Mündliche Abmachungen benötigen das Vorhandensein von Zeugen. Ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Uebergabe nicht eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft, dann haben Sie das Pferd auf eigenen Entscheid so wie gesehen gekauft und der Verkäufer haftet nur für die sogenannten Hauptmängel Koppen, Kehlkopfpfeifen, periodische Augenentzündung, Rotz, Dummkoller.
Sie haben das Pferd dann nicht aufgrund von zugesicherten Eigenschaften gekauft, sondern aufgrund einer Untersuchung ( Ankaufsuntersuchung) welche Sie in Auftrag gegeben haben. Hier können Sie natürlich geltend machen, dass Ihr Tierarzt bei der Untersuchung getäuscht wurde, da das Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung unter Einfluss von Medikamenten gestanden hat. Der Verkäufer wird jedoch den Tatbestand abstreiten. Genau wie bei anderen Dopingkontrollen wird er nämlich behaupten das Medikament sei erst im Nachhinein dem abgenommenen Blut zugefügt worden, oder es habe eine Verwechslung im Labor stattgefunden, oder Sie hätten Blut von einem anderen Pferd untersuchen lassen, oder, oder,….

Wenn bei einer solchen Ankaufsuntersuchung Blut abgenommen wird muss auf folgendes geachtet werden: Es sollten immer 2 Proben sein, die eigentliche und eine Gegenprobe. Die Gefässe müssen derart versiegelt werden, dass sie nicht mehr nachträglich ohne Bruch des Siegels geöffnet werden können. Die Proben müssen eindeutig gekennzeichnet sein und diese Kennzeichnung muss von beiden Parteien schriftlich festgehalten und per Unterschrift anerkannt worden sein.

Ist dies nicht der Fall wird sich der Verkäufer jederzeit wegen Formfehler aus der Sache herausziehen können. Sie werden Ihn Mangels an Beweisen nicht wegen Betrug anzeigen können.

Ich glaube daher, dass Ihre einzige Chance darin besteht nachweisen zu lassen, dass das Pferd mit einem gesundheitlichen Mangel behaftet ist welcher seine Nutzung als Reitpferd unmöglich macht und dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Untersuchung bestanden hat. Dazu ist eine tiefgehende Untersuchung in einer möglichst neutralen Perdeklinik ( Uniklinik ) unerlässlich.
Da Sie das Pferd ja schon beanstandet haben (schriftlich !) dürfte es hinsichtlich der Gewährfristen eigentlich keine Probleme geben. Sache der Gerichte ist nicht Gerechtigkeit sondern Recht und Recht kann nur gesprochen werden wenn eindeutige Beweise bestehen. Deshalb ist der Ausgang eines solchen Prozesses leider immer sehr ungewiss.

freundlichst, Ihr Dr Georges Hoffmann



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